Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 65neu
Artikel 65
Notifikation
Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Agentur folgendes:
a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;
b) die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach Artikel 63;
c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 61;
d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 66;
e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach Artikel 51.