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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 65neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 65↗RIS↗
ARTIKEL 65
Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.
Vorrang wird dabei folgendem eingeräumt:
a)
Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;
b)
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;
c)
Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
d)
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;
e)
Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
f)
Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;
g)
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.