Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 65neu
ARTIKEL 65
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
a)
Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;
b)
Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;
c)
Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;
d)
Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;
e)
Reform der Einrichtungen;
f)
Bereitstellung technischer Hilfe;
g)
Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;
h)
Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.