Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 66geändertText; Abs 2; Abs 3
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß Abschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.