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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 66geändertText; Abs 2; Abs 3
in Kraft 09.07.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 506/1994 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 66↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 66↗RIS↗
Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß Abschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.