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Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 66neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 66↗RIS↗
Kapitel XV
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
Artikel 66
Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.