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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 66neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 66↗RIS↗
ARTIKEL 66
Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
(1) Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i kann das Gericht alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen wurden, einschließlich der Berichtigung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.
(2) Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.