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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 67neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 67↗RIS↗
Abstimmung.
Artikel 67.
1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
Schlagworte
Beschlußfassung, Quorum