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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 67neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 67↗RIS↗
Artikel 67.
Falls zwischen Österreich und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:
(a) den Ausgangs-Materialbestand,
(b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang),
(c) den End-Buchbestand,
(d) Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger,
(e) den berichtigten End-Buchbestand,
(f) End-Materialbestand und
(g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.
Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizuschließen.
Schlagworte
Materialkennzeichnungsdatum