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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 67neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 67↗RIS↗
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Bank zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist und den der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen hat.