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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro 1
Art. 67neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 67↗RIS↗
ARTIKEL 67
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.