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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 68neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 68↗RIS↗
Artikel 68
Fakultativer Charakter der Institution des Honorarkonsuls
Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Honorarkonsuln bestellen oder empfangen will.