Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 68neu
Artikel 68
Fakultativer Charakter der Institution des Honorarkonsuls
Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Honorarkonsuln bestellen oder empfangen will.