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Fassungsvergleich zu VEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsentlastungsgesetz (VEG) (aufgehoben) 1
Art. 68aufgehoben
in Kraft 01.09.1925 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 277/1925 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001 Art. 68↗RIS↗
Artikel 68.
Wiederverlautbarung der abgeänderten Gesetze.
Die zuständigen Bundesminister oder die Bundesregierung sind ermächtigt, die durch dieses Gesetz abgeänderten Gesetze unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen sowie der gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen mit Verordnung wieder zu verlautbaren und hiebei den äußeren Aufbau der Gesetze (wie durch fortlaufende Bezeichnung der Paragraphen, Einführung von Absatzbezeichnungen, Ersetzung von Marginalien durch gleichlautende Überschriften) dem geänderten Inhalt und den praktischen Bedürfnissen anzupassen.