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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 68neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 68↗RIS↗
Artikel 68
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.