Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 68neu
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN
EINWANDERUNG UND ANDEREN KONSULARFRAGEN
ARTIKEL 68
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;
erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.