Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 69neu
KAPITEL IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 69
Konsularagenten, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind