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Fassungsvergleich zu VEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsentlastungsgesetz (VEG) (aufgehoben) 1
Art. 69aufgehoben
in Kraft 01.09.1925 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 277/1925 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001 Art. 69↗RIS↗
Artikel 69.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut
a) bezüglich der Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 des I. Hauptstückes und der Bestimmungen des II. Hauptstückes: die zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den jeweils sonst noch beteiligten Bundesministern;
b) bezüglich der übrigen Bestimmungen, soweit darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist: die Bundesregierung.