Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 69aufgehoben
Artikel 69.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut
a) bezüglich der Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 des I. Hauptstückes und der Bestimmungen des II. Hauptstückes: die zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den jeweils sonst noch beteiligten Bundesministern;
b) bezüglich der übrigen Bestimmungen, soweit darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist: die Bundesregierung.