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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm 1
Art. 69neu
in Kraft ab 10.07.1976 · idF BGBl. Nr. 497/1976 Art. 69↗RIS↗
ARTIKEL 69
1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.