Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 69aufgehoben
Artikel 69
Änderung
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den
Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75 vH
der Ausfuhrländer mit mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die
mindestens 75 vH der Einfuhrländer mit mindestens 80 vH der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat
legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu
notifizieren haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die
Voraussetzungen hinsichtlich der Hundertsätze für das
Inkrafttreten der Änderung nicht erfüllt worden, so gilt die
Änderung als zurückgezogen.
(2) Vertragsparteien, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist
die Annahme der Änderung nicht notifiziert haben, oder Gebiete, die
Mitglieder sind oder einer Mitgliedergruppe angehören, die die
Annahme der Änderung innerhalb dieser Frist nicht notifizieren
haben lassen, scheiden ab diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an
diesem Übereinkommen aus.