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Fassungsvergleich zu Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 (aufgehoben) 1
Art. 69aufgehoben
in Kraft 01.10.1983 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 251/1984 Art. 69↗RIS↗
Artikel 69
Änderung
(1) Der  Rat  kann  mit  beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den
Vertragsparteien eine  Änderung  dieses  Übereinkommens  empfehlen.
Die Änderung  wird  100  Tage  nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Annahmenotifikationen von  Vertragsparteien,  die  mindestens 75 vH
der Ausfuhrländer mit mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die
mindestens 75 vH der Einfuhrländer mit mindestens 80 vH der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat
legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien dem
Generalsekretär  der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu
notifizieren  haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die
Voraussetzungen  hinsichtlich  der Hundertsätze für das
Inkrafttreten der Änderung  nicht  erfüllt worden, so gilt die
Änderung als zurückgezogen.
(2) Vertragsparteien, die  innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist
die Annahme der Änderung  nicht  notifiziert haben, oder Gebiete, die
Mitglieder sind  oder  einer  Mitgliedergruppe angehören, die die
Annahme der Änderung  innerhalb  dieser  Frist nicht notifizieren
haben lassen, scheiden  ab  diesem  Zeitpunkt  von  der Teilnahme an
diesem Übereinkommen aus.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge zu diesem Übereinkommen zu ändern.