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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 69neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 47/1995 Art. 69↗RIS↗
Artikel 69
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.
Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.