▾Art. 69geändertÜberschrift
ARTIKEL Artikel 69 (ex-Artikel 73q)
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich Kapitel 4 und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über 5 vorgelegt werden, Sorge für die Position Achtung des Vereinigten Königreichs und Irlands und Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Position Dänemarks Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.