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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 69aufgehoben
in Kraft 01.06.1988 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 277/1988 Art. 69↗RIS↗
Artikel 69
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten würde.