Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 (ÜR)neu
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Soweit in anderen Bundesgesetzen oder in Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.