Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1
Art. 6 (ÜR)neu
in Kraft ab 28.04.1984 · idF BGBl. Nr. 161/1984 Art. 6 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)
Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung
Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 299/1972.