Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 (ÜR)aufgehoben
Artikel VI
(Anm.: zu den §§ 74, 79, 80, 81, 82b, 83, 356, 359b)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 176 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(4) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist Art. I Z 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79 (§ 74 Abs. 2 Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 in der Fassung des Art. I Z 87 und § 81 in der Fassung des Art. I Z 91 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im Abs. 5 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
(7) Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits unterbrochen, so gilt Art. I Z 89 (§ 80 Abs. 1 dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(8) Die im Art. I Z 93 (§ 82b Abs. 1) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(9) Art. I Z 94 (§ 83 letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(10) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.
(11) Mit der Vollziehung des Art. II und IV ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(12) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(13) Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.