Artikel VI
(Anm.: Zu den §§ 13, 15, 16 und 17 NGZG)
Unter den in den §§ 13, 15, 16 und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 (Anm.: also vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung aufgezählten Nebengebühren zu verstehen.