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Fassungsvergleich zu ÄrzteG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1984 (ÄrzteG) (aufgehoben) 1
Art. 6 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1988 – 10.11.1998 · idF BGBl. Nr. 314/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998 Art. 6 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VI
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 15 und 17)
(Anm.: Zu den §§ 13 und 15a, BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß § 15a Abs. 2 in der durch Art. I Z 17 gegebenen Fassung tätig werden.
(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie stehen, in organisierten Notarztdiensten tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.