▾Art. 6 (ÜR)geändertÜberschrift, Anm (neu); Abs 2, Anm (neu)
Artikel VI
Geltungsdauer Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 359/1982 564/1986, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(Anm.: Abs. 1 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1984 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die (2) Abweichend von den Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche, § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiterhin anzuwenden sind Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
(Anm.: Abs. 3 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)