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Fassungsvergleich zu JGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 1
Art. 6 (ÜR)neu
in Kraft ab 05.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 Art. 6 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50, BGBl. Nr. 599/1988)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.