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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 6 (ÜR)neu
in Kraft ab 21.04.1993 · idF BGBl. Nr. 253/1993 Art. 6 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VI
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.