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Fassungsvergleich zu Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R) 1
Art. 6aneu
in Kraft ab 01.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 55/2016 Art. 6a↗RIS↗
Artikel 6a
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen betrifft die Verhütung und Aufklärung dieser strafbaren Handlungen und umfasst auch den Erfahrungsaustausch betreffend die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Korruptionsverhütung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen.
(3) Die für die direkte Zusammenarbeit einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen nach diesem Artikel zuständigen Stellen sind:
In der Republik Österreich
das Bundesministerium für Inneres – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
in der Tschechischen Republik
die in Artikel 2Absatz 4 genannten Behörden.