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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) 1
Art. 6fneu
in Kraft ab 19.08.1947 · idF BGBl. Nr. 7/1948 Art. 6f↗RIS↗
(Anm.: Artikel 6.)
F. - Das Vorrecht der Priorität bleibt den während der Frist des Art. 4 bewirkten Markenhinterlegungen auch dann erhalten, wenn die Registrierung im Ursprungslande erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt.