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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 7neu
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF RGBl. Nr. 28/1881 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII.
Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.
Schlagworte
Dokument, Mitteilung