Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel VII.
Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.
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