Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.