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Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei 1
Art. 7neu
in Kraft ab 07.07.1955 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.