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Fassungsvergleich zu Vertrag über Spitzbergen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Spitzbergen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 12.03.1930 · idF BGBl. Nr. 117/1930 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.
Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.