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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 11.05.1932 · idF BGBl. Nr. 148/1932 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.