Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt sinngemäß auch für alle Beauftragten der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation und/oder Dienststelle, die zur Vorbereitung und Unterstützung der österreichischen Entwicklungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Sambia entsandt werden.