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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.11.1974 · idF BGBl. Nr. 638/1974 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in der Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.