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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1976 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).