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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 10.09.1976 · idF BGBl. Nr. 481/1976 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia haften für alle Schäden, welche die österreichischen Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden von Malaysia die österreichischen Experten schadlos halten.
(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia haben nur dann das Recht, von österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.