Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Staatsangehörigkeit der Konsuln
Die Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.