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Fassungsvergleich zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO××

Änderungen zwischen den Fassungen

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO 1
Art. 7neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Revision und Kündigung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden.
2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.