Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die betroffenen Gebietskörperschaften über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen auf Grund dieses Übereinkommens zur Verfügung stehen.