Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.09.1987 · idF BGBl. Nr. 443/1987 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.