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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 357/1988 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Voraussetzungen für die Mandatsausübung auf lokaler Ebene
1. Die Vorschriften über die Ausübung des Mandats sollen den gewählten lokalen Vertretern die freie Ausübung ihres Mandats gewährleisten.
2. Sie sollen eine angemessene finanzielle Entschädigung für durch Mandatsausübung entstandene Kosten sowie gegebenenfalls für Verdienstentgang oder ein Entgelt für geleistete Arbeit und eine entsprechende soziale Absicherung vorstellen.
3. Mit dem Mandat der lokalen Abgeordneten unvereinbare Ämter und Tätigkeiten können nur durch Gesetz oder grundlegende Rechtsprinzipien bestimmt werden.