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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen, die durch die Durchführung der Experimente gewonnen werden, werden beiden Vertragsparteien zugänglich sein und werden sobald wie möglich übermittelt werden.