Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.05.1994 · idF BGBl. Nr. 501/1994 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.