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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 7neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.