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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 140/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Allgemeine Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf, sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.