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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 7neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschließende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.