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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 7↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.
Artikel 7.
(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.
(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.